Veröffentlichung von Inhalten im Internet: Wozu der Publisher bei Unterlassung verpflichtet ist
Der Herausgeber der Website muss durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die von der Unterlassungserklärung umfaßten Inhalte (z.B. Texte oder Bilder) seiner Website nicht mehr im Internet auffindbar sind.
Dienstag, 24. März 2015
Diese müssen nicht nur vom Server selbst gelöscht werden; auch ein Antrag auf Löschung der Inhalte in den Suchergebnissen von Google ist erforderlich. So hat es das OLG Celle entschieden. Dank an den INFOLAW-Newsletter für die Info!
Katja schreibt, konzipiert und kontaktet im publicgarden. Hier bloggt sie zu Themen und Fragestellungen aus der Projektarbeit, die für Kunden im Print- und Onlinebereich immer wieder relevant sind.